Arbeitsrecht

Herr Rechtsanwalt Kubitzki verfügt über eine langjährige Berufserfahrung. Er berät und betreut sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei allen Fragestellungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und unterstützt Sie im gesamten Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere bei

  • Prüfung, Ausgestaltung und Verhandlung von Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen,
  • Prüfung von Befristungs- und Bedingungsabreden,
  • Prüfung von Weiterbildungsvereinbarungen,
  • Prüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten,
  • Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte,
  • Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Abfindungen,
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen,
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Überstundenvergütung,
  • Geltendmachung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen,
  • Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis,
  • Fragen zum Sonderschutz, z.B. für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und Schwerbehinderte;

Ihre Interessen werden sowohl außergerichtlich wie auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren effizient und kompetent durchgesetzt. In einem ersten Termin wird Herr Kubitzki ausführlich über Ihren Fall sprechen und Sie anschließend über die Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten in Ihrer Sache aufklären. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, wird Herr Kubitzki mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme abklären. Sofern die Stellung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angezeigt ist, wird Sie Herr Kubitzki auch hierbei unterstützen.

Erbrecht

In Fällen, in denen letztwillige Verfügungen nicht vorhanden oder diese inhaltlich unklar sind, vertritt Herr Kubitzki seine Mandanten in Streitigkeiten über die Erteilung von Erbscheinen und in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Bestehen und die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Soweit durch ein Testament Angehörige, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, enterbt worden sind, berät und vertritt Herr Kubitzki Sie bezüglich des Bestehens und der Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.​Im Zusammenhang mit der Vorsorge für den Fall eigener schwerer Krankheit gewinnen Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zunehmend an Bedeutung, da mit diesen Vorsorgemaßnahmen verhindert werden kann, dass ein vom Gericht eingesetzter Betreuer oder aber behandelnde Ärzte Entscheidungen treffen, die mit den eigenen Vorstellungen und Werten nicht in Einklang zu bringen sind. Herr Kubitzki berät Sie bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen; dabei ist ihm wichtig, so konkret wie möglich die Wertvorstellungen seiner Mandanten abzubilden. Nur so können praxistaugliche Verfügungen geschaffen werden, die eine brauchbare und im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch verbindliche Entscheidungshilfe für Ärzte, Angehörige und Bevollmächtigte darstellen.

Kaufrecht

Das Kaufrecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Kaufverträgen. Kaufrecht ist überall dort anwendbar, wo Waren, also bewegliche Sachen oder Immobilien, gegen Geld getauscht werden. Zum Kaufrecht gehört neben den Bestimmungen über die Mängelgewährleistung und den möglichen Rücktritt vom Vertrag auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeder von uns ist nahezu täglich als Käufer oder Verkäufer mit dem Kaufrecht befasst, zum Beispiel beim Erwerb eines Kleidungsstücks in einer Boutique oder im Internet oder beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges.

Kommt es in diesen Austauschverhältnissen zu Problemen, etwa weil eine gekaufte oder verkaufte Sache Mängel aufweist, die Nachbesserung fehlschlägt oder schlicht der Kaufpreis nicht gezahlt wird, ist Herr Kubitzki für Sie der richtige Ansprechpartner.

Mietrecht

Auf Vermieterseite übernimmt Herr Kubitzki für Sie die außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung von Mietrückständen, formuliert Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und vertritt Sie in Räumungsverfahren. Sofern der Mieter offene Forderungen nicht sofort in voller Höhe begleichen kann, schließt Herr Kubitzki nach Rücksprache mit Ihnen Ratenzahlungsvereinbarungen ab und überwacht auf Wunsch deren Einhaltung. Mieter vertritt Herr Kubitzki außergerichtlich wie gerichtlich in Räumungsstreitigkeiten, in Streitigkeiten über Mieterhöhungen sowie bei der Durchsetzung von Mietminderungen am Mietobjekt.

Strafrecht

Herr Rechtsanwalt Kubitzki vertritt und berät Sie als versierter Strafverteidiger in allen strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei​

  • Körperverletzungsdelikten,
  • Vermögensdelikten (Diebstahl, Raub Urkundsdelikte etc.),
  • Jugendstrafsachen,
  • Drogendelikten,
  • Bestechungsdelikten,
  • Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten,
  • Insolvenzdelikten,
  • Strafvollstreckungsmaßnahmen und
  • Revisionen in Strafsachen.​

Herr Kubitzki verfügt über eine jahrelange Erfahrung und besondere Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht, insbesondere im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden. Er nutzt für Sie sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungs- und Hauptverfahren konsequent aus.

Verkehrsunfallrecht

Im Verkehrsunfallrecht berät und vertritt Herr Kubitzki Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren. Da Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einem hoch spezialisierten Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüberstehen, dem das finanzielle Wohl seines Arbeitgebers naturgemäß mehr am Herzen liegt als das Ihrige, ist anwaltlicher Beistand nicht nur empfehlenswert, sondern dringend geboten. So beginnt eine wirksame Vertretung bereits mit der Frage, ob Sie sich als Geschädigter ein Mitverschulden entgegenhalten lassen müssen. Auch bei der Frage, welche Schadenersatzpositionen konkret zu erstatten sind, gibt es diverse Streitpunkte, zum Beispiel:

  • Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Reparaturschaden vor?
  • Können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, obwohl die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen?
  • Steht Ihnen eine Wertminderung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu?
  • Haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen?
  • Bis zu welchem Tarif werden Mietwagenkosten erstattet?
  • Müssen Sie sich auf ein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung verweisen lassen?
  • Müssen Sie sich von der Versicherung des Unfallgegners auf eine Reparatur und eine Abrechnung einer freien Werkstatt verweisen lassen?
  • Haben Sie Anspruch auf die Leistung von Schmerzensgeld und wenn ja in welcher Höhe?
  • Haben Sie Anspruch auf den Ersatz von Verdienstausfall?
  • Ist Ihnen ein ausgleichspflichtiger Haushaltsführungsschaden entstanden?

Für einen Laien ist die Gefahr groß, bei der Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Geld zu verschenken und zudem vollkommen unnötig, da auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts als Schadenposition von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen sind.

Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht erfasst das Rechtsverhältnis zwischen den Versicheren und ihren Kunden. Versicherungsverträge müssen den Vorgaben des Gesetzes, hauptsächlich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Rechtsprechung genügen. Herr Rechtsanwalt Kubitzki berät und vertritt vornehmlich Versicherungsnehmer bei Meinungsverschiedenheiten über die jeweiligen Rechte und Pflichten aus bestehenden oder abzuschließenden Versicherungsverträgen des Privatrechts. Hierzu gehören alle privatrechtlichen Versicherungen, zum Beispiel

  • Lebensversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • private Unfallversicherung,
  • Reisegepäckversicherung,
  • Gebäudeversicherung,
  • Feuerversicherung,
  • Hausratversicherung,
  • private Haftpflichtversicherung,
  • Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Kaskoversicherung und
  • Rechtsschutzversicherung.

Herr Kubitzki informiert Sie über die Risiken und Chancen einer Auseinandersetzung, so dass Gerichtsverfahren möglichst vermieden und außergerichtliche Einigungen zeitnah erzielt werden können.

Werkvertragsrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert in § 631 den Werkvertrag als eine Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und des Bestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer schuldet den Erfolg und hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Bauarbeiten oder die Erstellung eines Gutachtens). Hierbei können diverse Konflikte auftreten, zum Beispiel:

  • Es kommt durch nicht vom Unternehmer beeinflussbare Umstände zu Verzögerungen oder Mängeln.
  • Der Besteller verlangt eine Nachbesserung.
  • Trotz mehrmaliger Nachbesserungen kommt zwischen Unternehmer und Besteller keine Einigung zustande.
  • Nach Jahren meldet der Besteller plötzlich Mängel an.
  • Der Besteller stellt die Auftragserteilung in Abrede.
  • Der Besteller bestreitet den Umfang der erbrachten Leistungen.
  • Der Besteller stellt eine Vergütungsvereinbarung in Abrede und bestreitet die Angemessenheit der verlangten Vergütung.
  • Der Besteller verweigert die Abnahme oder stellt diese in Abrede.
  • Die Rechnung wird vom Besteller nicht oder nur teilweise gezahlt.
  • Der Besteller kündigt unerwartet den Werkvertrag.
  • Die Arbeiten werden mangelhaft ausgeführt.
  • Der Unternehmer verweigert die Nachbesserung oder hält den Besteller hin.
  • Die Arbeiten werden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen oder beendet.
  • Die Kosten sind erheblich höher als vereinbart.

Herr Kubitzki berät und vertritt sowohl Werkunternehmer (Handwerker, Bauunternehmer, Dienstleister oder Künstler) als auch Besteller (Auftraggeber) bei allen Fragestellungen in Bezug auf das Werkvertragsverhältnis.