Systematik des anwaltlichen Kostenrechts

Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren nach dem sog. Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der objektive Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht. Wird der Anwalt z.B. beauftragt, eine Forderung von 5.000 EUR geltend zu machen, so beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR. In zivilrechtlichen Angelegenheiten lässt sich jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts ein bestimmter Gegenstandswert zuordnen, wobei Gesetzgeber und Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen spezielle Bewertungskriterien festgelegt haben. So ist z.B. als Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage der Betrag maßgebend, der dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt entspricht.

Das RVG kennt zudem die Rahmengebühren, die sich in Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren unterteilen.

Ein Betragsrahmen wird durch eine Mindest- und eine Höchstgebühr in Euro abgegrenzt. Ein Beispiel findet sich in Nr. 4100 VV RVG: 44,00 EUR bis 396,00 EUR. Betragsrahmengebühren entstehen insbesondere in straf- oder bußgeldrechtlichen Angelegenheiten.

Ein Gebührensatzrahmen wird durch einen niedersten und einen höchsten Gebührensatz abgegrenzt und reicht von einem Bruchteil bis zum Vielfachen der vollen Gebühr. Ein wichtiges Beispiel findet sich in Nr. 2300 VV RVG: 0,5 bis 2,5. Satzrahmengebühren richten sich nach dem Gegenstandswert und entstehen insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten.

Innerhalb des für jeden Gebührentatbestand jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens hat der Rechtsanwalt die richtige Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Erstberatung in Zivil- oder Strafsachen

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs ist eine Erstberatung eine einmalige pauschale, überschlägige mündliche Beratung. Der Mandant erhält im Rahmen des Beratungsgesprächs eine rechtliche und taktische Einschätzung als Antwort auf seine Fragen. Auch wird ihm geraten, wie er sich weiter verhalten soll.

Herr Kubitzki berechnet für die Erstberatung eine Pauschale von 75,00 EUR.

Das zivilrechtliche Beratungsmandat

Im Gegensatz zur Erstberatung ist die außergerichtliche mündliche Beratung nicht auf einen Termin beschränkt. Anders als im Rahmen der Erstberatung können nun auch schriftliche Unterlagen durchgesehen sowie rechtlich und / oder rechnerisch ausgewertet werden. In einem virulenten juristischen Problem soll die Beratung die Entscheidung des Mandanten zur weiteren Vorgehensweise lenken und stützen. Herr Kubitzki wird daher auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung die Rechtslage analysieren und Ihnen Handlungsalternativen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten, Risiken und Chancen aufzeigen. Auf Wunsch kann der Inhalt der Beratung im Anschluss auch schriftlich dargestellt werden.

In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vereinbart Herr Kubitzki mit seinen Mandanten für eine Beratung eine Beratungsgebühr in Höhe von 1,0, zuzüglich ggf. entstehender Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mindestens jedoch 150,00 EUR. Ist der Mandant Verbraucher, ist die Höhe der Beratungsgebühr per Gesetz auf 250,00 EUR (zuzüglich ggf. entstehender Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) limitiert.

Beispiel einer Abrechnung:

(1) Herr Kubitzki wird mit der Beratung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betraut. Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR. Es entstehen keine Auslagen für Post- und Telekommunikation.

Berechnung:
Gegenstandswert: 2.000,00 EUR
1,0 Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG 166,00 EUR
Zwischensumme 166,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 166,00 EUR, Nr. 7008 VV RVG 31,54 EUR
Endsumme 197,54 EUR

(2) Herr Kubitzki wird mit der Beratung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betraut. Der Gegenstandswert beträgt nunmehr 5.000 EUR. Es entstehen keine Auslagen für Post- und Telekommunikation. Der Auftraggeber ist kein Verbraucher.

Berechnung:
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,0 Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG 334,00 EUR
Zwischensumme 334,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 334,00 EUR, Nr. 7008 VV RVG 63,46 EUR
Endsumme 397,46 EUR

Das zivilrechtliche Vertretungsmandat

Gegenstand des Vertretungsmandats ist die außergerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und beinhaltet in erster Linie die Korrespondenz mit der Gegenseite, um z.B. Leistungen anzumahnen, Auskünfte zu verlangen oder Vergleichsverhandlungen zu führen. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die außergerichtliche Vertretung ist ein dynamischer Prozess, in dessen Rahmen verschiedene Gebührentatbestände realisiert werden können und auch der erforderliche Arbeitsaufwand zu Beginn des Mandats nicht feststeht. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Kosten der anwaltlichen Tätigkeit erst mit Beendigung des Auftrags ermittelt werden können. Sofern der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von Anfang an gesichert ist, ist Herr Kubitzki jedoch in der Lage, die voraussichtlichen Kosten zu schätzen.

Beispiel einer Abrechnung:

(1) Herr Kubitzki wird mit der außergerichtlichen Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betraut. Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR. Es entstehen Auslagen für Post- und Telekommunikation. Es handelt sich hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit um einen durchschnittlichen Auftrag.

Berechnung:
Gegenstandswert: 2.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV 215,80 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 235,80 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 235,80 EUR, Nr. 7008 VV RVG 44,80 EUR
Endsumme 280,60 EUR

(2) Herr Kubitzki wird mit der außergerichtlichen Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betraut. Der Gegenstandswert beträgt nunmehr 5.000 EUR. Es entstehen Auslagen für Post- und Telekommunikation. Es handelt sich hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit um einen durchschnittlichen Auftrag.

Berechnung:
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV 434,20 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 454,20 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 454,20 EUR, Nr. 7008 VV RVG 86,30 EUR
Endsumme 540,50 EUR

Das zivilrechtliche Prozessmandat

Gegenstand des Prozessmandats ist die Prozessführung. Hierfür wird der Prozess von Herrn Kubitzki umfassend vorbereitet. Die Rechtslage, die Beweissituation und die Wünsche des Mandanten werden analysiert und sodann eine Strategie entwickelt, die den Erwartungen des Mandanten am ehesten entspricht und die besten Erfolgsaussichten bietet. Alsdann wird Herrn Kubitzki auf dieser Grundlage die erforderlichen Schriftsätze (z.B. Klageschriften, Klageerwiderungen, Anträge, Stellungnahmen, Rechtsmittelbegründungen und Erwiderungen) fertigen und seinen Mandanten anlässlich von Verhandlungsterminen vor Gericht vertreten.

Auch die gerichtliche Vertretung ist ein dynamischer Prozess. Wie auch beim außergerichtlichen Vertretungsmandat hat dies zur Folge, dass die konkreten Kosten der anwaltlichen Tätigkeit erst mit Beendigung des Auftrags ermittelt werden können. Sofern der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gesichert ist, ist Herr Kubitzki jedoch in der Lage, die voraussichtlichen Kosten zu schätzen.

Beispiel einer Abrechnung:

(1) Herr Rechtsanwalt Kubitzki ist zum Prozessbevollmächtigten bestellt und hat auftragsgemäß Klage erhoben. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Diesen Termin nimmt Herr Kubitzki wahr. Das Verfahren endet durch Urteil. Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR. Herr Kubitzki war bereits mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung betraut.

Berechnung:
Gegenstandswert: 2.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 215,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 199,20 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 435,00 EUR
abzgl. anzurechnende außergerichtliche Geschäftsgebühr -107,90 EUR
Zwischensumme 327,10 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 327,10 EUR, Nr. 7008 VV RVG 62,15 EUR
Endsumme 389,25 EUR

(2) Herr Rechtsanwalt Kubitzki ist zum Prozessbevollmächtigten bestellt und hat auftragsgemäß Klage erhoben. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Diesen Termin nimmt Herr Kubitzki wahr. Das Verfahren endet durch Urteil. Der Gegenstandswert beträgt nunmehr 5.000 EUR. Herr Kubitzki war bereits mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung betraut.

Berechnung:
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 434,20 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 400,80 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 855,00 EUR
abzgl. anzurechnende außergerichtliche Geschäftsgebühr -217,10 EUR
Zwischensumme 637,90 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 637,90 EUR, Nr. 7008 VV RVG 121,20 EUR
Endsumme 759,10 EUR

Vergütungsvereinbarungen

Unter bestimmten Voraussetzungen stellt es der Gesetzgeber den Rechtsanwälten auch außerhalb des Beratungsmandats frei, von den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzuweichen und stattdessen mit den Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu schließen. Solche Vereinbarungen müssen regelmäßig dann abgeschlossen werden, wenn in Ansehung eines nur geringen Gegenstandswertes und des zu erwartenden Arbeitsaufwandes auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend gearbeitet werden kann; denn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sagt über den mit der Mandatsbearbeitung verbundenen Arbeitsaufwand nichts aus. So ist z.B. der wirtschaftliche Wert einer nachbarrechtlichen Auseinandersetzung eher gering, ihre Bearbeitung jedoch im Regelfall mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. In einem solchen Fall muss hinsichtlich der anfallenden Gebühren eine Vereinbarung getroffen werden, die eine Vergütung sicherstellt, die dem Anwalt ein kostendeckendes Arbeiten ermöglicht. In Strafsachen und in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit geringen Gegenstandswerten muss daher im Einzelfall über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gesprochen werden.

Beratungshilfe

Beratungshilfe kann immer dann gewährt werden, wenn der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen. Beratungshilfe kann in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt werden und umfasst die Beratung und, soweit erforderlich, auch die außergerichtliche Vertretung. In Bezug auf Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten ist nur eine Beratung, aber keine Vertretung möglich. Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Diesen stellt der Ratsuchende schriftlich oder mündlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. In jedem Fall hat der Ratsuchende bei Antragstellung sein Rechtsproblem zu schildern, seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie seine Ausgaben darzulegen und durch entsprechende Belege nachzuweisen. Wird Beratungshilfe gewährt, erhält der Ratsuchende einen Berechtigungsschein, mit dem er sich von einem Anwalt seiner Wahl beraten und ggf. vertreten lassen kann. Wird der Rechtsanwalt auf Grundlage der Beratungshilfe tätig, beschränkt sich sein Vergütungsanspruch gegenüber dem Ratsuchenden auf die Zahlung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 15,00 EUR.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ermöglicht auch denjenigen die Führung von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage sind. Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten, Sachverständigenhonorare) und denen, auf die der Rechtsanwalt als Vergütung seiner Tätigkeit einen Anspruch hat. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen zu leisten hat.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe dann, wenn das Gericht der Partei auf deren Antrag einen Rechtsanwalt beiordnet. Einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat derjenige, der einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts Aussichten hat, den Prozess auch zu gewinnen. Prozesskostenhilfe wird gewährt ohne oder mit Ratenzahlung, letzteres dann, wenn die Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Raten zu zahlen. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, ist ebenso eine Veränderung der festgesetzten Raten, bis hin zur Einstellung einer Ratenzahlungsanordnung möglich.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt allerdings nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Das heißt, verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt allerdings in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten ist neben dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Das entsprechende Formular finden Sie unter https://justiz.de/service/formular/f_allgemeines/index.php. Herr Kubitzki wird Ihnen bei der Bearbeitung des Formulars gerne behilflich sein.